Rechtsprechung
AG Cloppenburg, 17.10.2007 - 21 C 911/07 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Lohnkosten, UPE-Zuschläge und Verbringungskosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Auszug aus AG Cloppenburg, 17.10.2007 - 21 C 911/07
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren worden ist (vgl. BGHZ 66, 239; BGH, VersR 1992, 710; BGH, NJW 2003, 2086).Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086).
Die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen würde die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (BGH, NJW 2003, 2086), so dass von der Klägerin nicht zu verlangen ist, sie müsse ihr Fahrzeug von ihrem Wohnort nach Oldenburg zu einer Fachwerkstatt verbringen .
- BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74
Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive …
Auszug aus AG Cloppenburg, 17.10.2007 - 21 C 911/07
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren worden ist (vgl. BGHZ 66, 239; BGH, VersR 1992, 710; BGH, NJW 2003, 2086). - BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91
Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis
Auszug aus AG Cloppenburg, 17.10.2007 - 21 C 911/07
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren worden ist (vgl. BGHZ 66, 239; BGH, VersR 1992, 710; BGH, NJW 2003, 2086).